Vereinssatzung

§ 1 Sitz, Name, Zweck und Aufgabe des Vereins

1.1 Der Verein hat seinen Sitz in Frauenstein und besteht unter dem Namen „Initiative Frauenstein e.V.“ Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

1.2 Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Stärkung des Gesellschafts-, Kultur- und Vereinslebens. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung beim Obst- und Weinanbau, Kunst und Kultur durch Aktionen und Veranstaltungen, die in einem Bezug zur örtlichen Vergangenheit stehen. Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz durch Pflege und Ausbau vorhandener und neuer Objekte, dies auch bei Veranstaltungen des traditionellen Brauchtum der Fastnacht und Kirchweih, des Heimatgedankens, durch Aufarbeitung der geschichtlichen Vergangenheit und deren Dokumentation. Die Erhaltung und Pflege öffentlicher Anlagen in Frauenstein durch Anpflanzungen.

1.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kath. Pfarrgemeinde St. Georg und Katharina, Georgstraße 2, 65201 WI-Frauenstein, die Evangelische Dreikönigsgemeinde, Freudenberg- Frauenstein-Märchenland, Nelkenweg 4, 65201 Wiesbaden, den Burgverein Frauenstein e.V., Am Simmler 48, 65201 WI-Frauenstein, den Förderverein Freiwillige Feuerwehr Wiesbaden-Frauenstein e.V., Kirschblütenstr. 24, 65201 WI-Frauenstein.

1.5 Der Verein kann eigene Veranstaltungen organisieren und unter Mitwirkung seiner Mitglieder durchführen. Es dürfen keine gleich gelagerten Veranstaltungen sein, die bereits bestehen und betrieben werden.

1.6 Der Verein unterstützt, die sich aus Einzelpersonen und Juristischen Personen bildenden bzw. bestehenden Gruppierungen von Gastwirten, Zimmervermietern, Winzern, Obstanbauern, Landwirten, Handwerkern, Einzelhandels- Unternehmern, Dienstleistungs- Unternehmern und Vereinen-, durch Förderungsmaßnahmen in Form von konzentrierten, administrativen Hilfen bei der Vorbereitung und Abwicklung der Aktivitäten und Veranstaltungen, im Sinne des Abschnitts 1.2 der Satzung.

1.7 Die von Gruppierungen und Vereinen zur Durchführung kommenden Aktivitäten und Veranstaltungen werden von diesen in eigenwirtschaftlicher Verantwortung betrieben, sie tragen das Risiko von Erfolg und Misserfolg.

1.8 Dem Verein zur Verfügung stehende, Geld- und Sachspenden werden nur für Aktivitäten und Veranstaltungen eingesetzt, unter deren Zweckbestimmung sie erbracht wurden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

1.9 Der Verein kann seine Tätigkeit durch einen Zweckbetrieb erweitern. Unterlagen aus der Abwicklung von Tätigkeiten eines weckbetriebes sind mindestens so lange aufzubewahren, wie dies vom Finanzamt vorgeschrieben ist.

§ 2 Mitglieder

2.1 Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins teilt und die Arbeit unterstützen will. Auch juristische Personen können dem Verein beitreten. Die Unterstützung kann sich auf finanzielle Zuwendungen (passive Mitgliedschaft) beschränken. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck und dem Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit zu dienen.

2.2 Aufnahmeverfahren
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft wird schriftlich gestellt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und benachrichtigt jedes neue Mitglied. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des nächsten Monats, nachdem über den Aufnahmeantrag (Anmeldung) entschieden worden ist.

2.3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung einer juristischen Person oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten, der die Kündigung schriftlich zu bestätigen hat. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Gleiches gilt für eventuelle Beitrags- und sonstige Zahlungs- rückstände. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied hat ein Anrecht auf Anhörung. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten.

§ 3 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für das Kalenderjahr festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 1.März eines Jahres für das ganze Jahr fällig und bargeldlos zu entrichten. Er beträgt mindestens den festgelegten Betrag (Stand 2006: Mindestbeitrag 10,00 Euro im Jahr). Höhere Beiträge können freiwillig geleistet werden.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind Die Mitgliederversammlung Der Vorstand
Der Beirat

§ 5 Die Mitgliederversammlung

5.1 Einmal im Kalenderjahr findet im Januar eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei besonderen Anlässen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies ist dann gegeben, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern und wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Behandlung von Anträgen, die sich aus der Mitgliederversammlung ergeben, hat die Versammlung zu beschließen.

5.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte:
– des 1. Vorsitzende
– des 1. Kassierers
– des Schriftführers
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Berufung eines Wahlleiters e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl des Beirates
g) Satzungsänderungen
h) Festlegung der Beiträge
i) Behandlung von Anträgen
j) Genehmigung von Veranstaltungen
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines l) Sonstiges

Die Tagesordnungspunkte d bis g, sowie k, können von der Tagesordnung ausgenommen werden, wenn hierzu kein Handlungsbedarf vorliegt.

5.3 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen. Bei dessen Abwesenheit fertigt ein Mitglied aus dem Beirat die Niederschrift an. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.

§ 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • drei Beisitzern

6.2 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen, wenn diese länger als 3 Monate beträgt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.

6.3 Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht. (§§ 68,70 BGB).

6.4 Aus der Reihe der Vorstandsmitglieder von 1. bis 4. kann eine Person mit der Führung der
Geschäfte beauftragt werden, sie wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

6.5 Für die Ausübung der Geschäftsführung erstellt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist zwar Bestandteil der Satzung, sie kann aber ohne eine Satzungsänderung vom Vorstand aktuellen Erfordernissen angepasst werden.

§ 7 Der Beirat

7.1 Der Beirat wird ebenso wie der Vorstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

7.2 Maximal können dem Beirat pro Mitgliedsgruppe 2 Mitglieder angehören. Um die Gesamtzahl der Beiratsmitglieder zu wählen, können aus der Versammlung heraus Vorschläge gemacht werden. Sie können als Vertreter ihrer Mitgliedsgruppen Anträge, die deren Interessen betreffen, an den Vorstand herantragen.

7.3 Der Beirat hat beratende Funktion, er unterstützt die Arbeit des Vorstandes, nimmt aber nicht an den Abstimmungen des Vorstandes teil. Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr zu einer gemeinsamen Vorstandsitzung eingeladen werden.

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Beschlüsse zu Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 10 Haushaltsplan

Der 1. Vorsitzende, bzw. der Geschäftsführer und der Schatzmeister haben gemeinsam einen Haushaltsplan zu erstellen, der nach Beratung durch den Vorstand und Beirat der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn sich mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder in einer Versammlung für die Auflösung ausgesprochen haben. Für die Abwicklung wird ein Ausschuss berufen. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Tätigkeit des amtierenden Vorstandes.

§ 12 Vereinsvermögen

Vorhandenes Vereinsvermögen ist neben den Finanzmitteln zum Jahresende zu inventarisieren.
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Gründungsversammlung, am 8. August 2006 in Kraft.